Satzung
des
Landesverbandes Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V.


(vom 31.07.06)

§ 1
Name, Sitz


1) Der Verband führt den Namen Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e.V. (im weiteren Landeskontrollverband genannt). Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

2) Sein Geschäftsbereich erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg.

3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Organisation, Aufgabe, Zweck


1) Der Landeskontrollverband unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben drei Abteilungen:

Eine Abteilung A - Leistungs- und Qualitätsprüfung

Eine Abteilung B - Erzeugerringe

Eine Abteilung C - Tierkennzeichnung

2) Die Abteilung A hat die Aufgabe, Leistungsprüfungen aufgrund des Tierzuchtgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den hierzu erlassenen Verordnungen durchzuführen, soweit der Landeskontrollverband vom zuständigen Ministerium in Baden-Württemberg (im weiteren Ministerium genannt) hiermit beauftragt ist. Zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient sich die Abteilung A Milchleistungsprüfung der nach Viehverkehrsverordnung anfallenden Daten.

3) Die Abteilung B hat die Aufgaben, Leistungsermittlungen und produktionstechnische Beratungen in Erzeugerzusammenschlüssen (Erzeugerringen) auf dem Gebiet der tierischen Veredelungswirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Rinder- und Schweinemast durchzuführen.

4) Die Abteilung C hat die Aufgabe, Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Viehverkehrsverordnung durchzuführen, soweit der Landeskontrollverband vom Ministerium hiermit beauftragt ist.

5) Die Tätigkeit des Landeskontrollverbandes kann mit Zustimmung der satzungsgemäß hierfür zuständigen Organe sowie des Ministeriums auch auf andere Aufgaben ähnlicher Art in der tierischen Erzeugung ausgedehnt werden.

6) Die Tätigkeit des Landeskontrollverbandes ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und dient im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse der Förderung tierischer Erzeugung nach Menge und Güte. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus solchen Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Verbandsmitteln. Der Verband begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die seinem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3
Mitgliedschaft


1) Der Landeskontrollverband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können werden:

a) Halter von Tieren, bei denen Leistungsprüfungen durch die Abteilung A durchgeführt werden.

b) Erzeugerringe auf dem Gebiet der tierischen Veredelungswirtschaft soweit sie die Rechtsform eines e.V. haben. Sie sind in der Abteilung B zusammengeschlossen.

c) Juristische Personen (Zuchtverbände in Baden-Württemberg, Milchprüfring Baden-Württemberg e.V. usw.) als korporative Mitglieder, soweit ihre Tätigkeit dem Zweck des Landeskontrollverbandes entspricht.

Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung, außerdem rechtsfähige berufsständische, milchwirtschaftliche und andere Personenvereinigungen werden, die an den Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung interessiert sind.

2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung an den Landeskontrollverband erforderlich. Die Vorstandschaft kann die Aufnahme aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Landeskontrollverbandes zu benützen und nach Maßgabe der Satzung an den Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung sowie die Bestimmungen der Verordnungen gemäß § 2 einzuhalten.

b) die im Rahmen der Satzung durch die Organe des Landeskontrollverbandes getroffenen Beschlüsse zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten.

c) in ihren Betrieben erhobene Daten in anonymisierter Form für die Aufgaben nach § 2 Absatz 2, 3 und 4 weiterverarbeiten zu lassen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt:
Dieser ist zum 30. September eines Kalenderjahres möglich und ist mindestens sechs Monate vorher schriftlich gegenüber dem Landeskontrollverband zu erklären. Bei Betriebsübergabe entfällt diese Frist, sofern der Nachfolger zum gleichen Zeitpunkt als Mitglied eintritt, zu dem der Vorgänger ausscheidet.

b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

c) bei Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

d) durch Ausschluss.

2) Mitglieder, die gegen in § 4 genannte Pflichten oder Beschlüsse verstoßen sowie das Ansehen des Landeskontrollverbandes schädigen, können auf Beschluss der Vorstandschaft aus dem Landeskontrollverband ausgeschlossen werden; leichtere Verstöße können durch befristete Aussetzung der Leistungsprüfungen geahndet werden. Bei Mitgliedern, in deren Betrieb die Ergebnisse der Leistungsprüfungen durch Täuschung beeinflusst wurden, ist die weitere Durchführung der Leistungsprüfung einzustellen. Der Betroffene kann hiergegen innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Beirat Einspruch erheben.

3) Gerät ein Mitglied mit den Beitragszahlungen in Verzug, ruhen seine Mitgliedsrechte. Erfolgen trotz Fristsetzung, Mahnung und Androhung des Ausschlusses keine Beitragszahlungen, entscheidet die Vorstandschaft über den Ausschluss des Mitglieds.

4) Die zur Ahndung einer Täuschung oder eines Vergehens getroffenen Maßnahmen sowie die im Berufungsfall vom Beirat getroffene Entscheidung ist der obersten Landesbehörde bekannt zu geben, ebenso der Züchtervereinigung, wenn es sich bei dem Betroffenen um ein Mitglied eines Zuchtverbandes handelt.

5) Alle Rechte gegenüber dem Landeskontrollverband erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6
Organe des Landeskontrollverbandes


Organe des Landeskontrollverbandes sind:

a) Der Vorsitzende

b) Die Vorstandschaft

c) Der Beirat

d) Die Vertreterversammlung

§ 7
Der Vorsitzende


1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Beirats und der Vertreterversammlung. Er ist im Einvernehmen mit dem Beirat befugt, sachkundige Mitglieder oder Angestellte des Landeskontrollverbandes als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Diese Vertretung ist auf Personalangelegenheiten beschränkt.

2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Vertreterversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

3) Dem Vorsitzenden obliegen:

a) Der Abschluss von Verträgen und die Verfügung über die Mittel des Landeskontrollverbandes im Rahmen des genehmigten Haushaltsvoranschlages.

b) Die Anstellung, Einstufung und Entlassung des Personals der Landeskontrollverbandsgeschäftsstelle im Einvernehmen mit der Vorstandschaft, dem Ministerium sowie der Arbeitnehmervertretung.

c) Die Berufung des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Beirat und nach Einwilligung des Ministeriums. Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des Landeskontrollverbandes gemäß den hierzu erlassenen Geschäftsordnungen.

d) Die Leitung der Vorstands- und Beiratssitzungen sowie der Vertreterversammlung.

4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Satzungsänderungen, die durch das zuständige Registergericht im Rahmen eines Eintragungsverfahrens auferlegt werden, selbständig vorzunehmen. Er hat die Mitglieder hierüber im Rahmen der darauffolgenden Vertreterversammlung zu unterrichten.

§ 8
Die Vorstandschaft


1) Die Vorstandschaft besteht aus:

a) Dem Vorsitzenden.
b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Einem Vertreter der Abteilung B, der Mitglied eines Erzeugerringes im LKV ist und von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren geheim zu wählen ist.
d) Dem Vorsitzenden des Milchprüfringes Baden-Württemberg e.V..
e) Dem Geschäftsführer.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

2) Die Vorstandschaft hat über alle wichtigen Fragen und Maßnahmen zu beraten und zu entscheiden, soweit sie keinem anderen Organ zugeordnet sind. Ihr obliegt auch die Vorbereitung der Beiratssitzungen sowie die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Beschlussfassung über die zeitweilige Aussetzung der Leistungsprüfungen.

§ 9
Der Beirat


1) Im Beirat haben Sitz und Stimme:

a) Die Mitglieder der Vorstandschaft.

b) Fünf Vertreter der Rinderunion Baden-Württemberg e.V..

c) Ein Vertreter der Erzeugerringe.

d) Ein Vertreter des Landesschafzuchtverbandes Baden-Württemberg e.V..

e) Ein Vertreter des Ziegenzuchtverbandes Baden-Württemberg e.V..

Die stimmberechtigten Beiratsmitglieder werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Wahlperiode aus, so wählt die nächste Vertreterversammlung einen Nachfolger für die restliche Zeit der laufenden Wahlperiode. Für einen in den Beirat gewählten Vertreter rückt der benannte Stellvertreter in die Vertreterversammlung nach.

2) Dem Beirat gehören mit beratender Stimme an:

a) Die Sachgebietsleiter Tierzucht und Leistungsprüfungen der zuständigen Landratsämter.
b) Der Betriebsratsvorsitzende des Landeskontrollverbandes als Vertreter der Arbeitnehmer.
c) Die Zuchtleiter der in Baden-Württemberg betreuten Milchrinderrassen und Zweinutzungsrassen.
d) Die Zuchtleiter der Schweine-, Schaf- und Ziegenzuchtverbände.
e) Die Referenten für Tierhaltung und Fütterung der Regierungspräsidien.
f) Die Geschäftsführer der Rinderunion Baden-Württemberg e.V.

3) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a) Beschlussfassung in Grundsatzfragen und über Angelegenheiten von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder züchterischer Tragweite.
b) Beratung der Jahresrechnungen der Abteilung A, B und C.
c) Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Abteilungen A, B und C.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Gebühren.
e) Vorbereitung der Vertreterversammlung.
f) Erlass der Geschäftsordnungen.
g) Entscheidung über Einsprüche und die zeitweilige Aussetzung der Durchführung von Leistungsprüfungen.

4) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder dies für erforderlich halten. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

5) Die Einberufung des Beirats erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin.

§ 10
Die Vertreterversammlung


1) In der Vertreterversammlung haben Sitz und Stimme:

a) Für die Rinderunion fünfzehn Vertreter
b) Für die Erzeugerringe drei Vertreter
c) Für den Landesschafzuchtverband zwei Vertreter
d) Für den Ziegenzuchtverband zwei Vertreter
f) Die im Beirat stimmberechtigten Beiratsmitglieder (§ 9 Abs. 1)

2) Die Vertreter der Gruppe a) werden von der Rinderunion Baden-Württemberg e.V. benannt. Sie müssen Mitglied des Landeskontrollverbandes sein. Die Benennung ist so vorzunehmen, dass die Zusammensetzung der Vertreter die im Lande Baden-Württemberg gehaltenen Rinderrassen nach ihrem prozentualen Anteil in der Milchleistungsprüfung repräsentieren.

3) Die Vertreter der Gruppe b) sind von der Abteilung B Erzeugerringe zu benennen.

4) Die Vertreter der Gruppe c), d), werden von den jeweiligen Zuchtverbänden benannt.

5) Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Benennung erfolgt auf fünf Jahre. Jeder Vertreter hat eine Stimme.

6) An der Vertreterversammlung nehmen mit beratender Stimme teil:

a) Die dem Beirat mit beratender Stimme angehörigen Beiratsmitglieder (§ 9 Abs. 2).
b) Die außerordentlichen Mitglieder.

7) Der Vertreterversammlung obliegen:

a) Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Vorstandsmitgliedes aus der Abteilung B.
b) Die Wahl der übrigen stimmberechtigten Beiratsmitglieder.
c) Die Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Entlastung der Vorstandschaft.
d) Die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern für die Feststellung der sachlichen Richtigkeit der Ausgaben.
e) Die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
f) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Landeskontrollverbandes.

8) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

9) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter.

§ 11
Niederschriften


1) Über die Sitzungen des Beirates und der Vertreterversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

§ 12
Geschäfts- und Rechnungsprüfung


1) Die Buchhaltung und Kassenführung ist mindestens einmal im Jahr durch einen unabhängigen Buchprüfer zu überprüfen; der Prüfungsbericht ist der jährlich stattfindenden Vertreterversammlung vorzutragen. Die sachliche Richtigkeit der Ausgaben ist durch zwei alljährlich von der Vertreterversammlung zu bestimmende Mitglieder zu überprüfen.

2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, das Vorstandsmitglied der Abteilung B, der Vorsitzende des Milchprüfrings Baden-Württemberg e.V. und die Mitglieder des Beirats sowie der Vertreterversammlung sind ehrenamtlich tätig.

§ 13
Aufsicht


1) Der Landeskontrollverband untersteht der Aufsicht des Ministeriums, das zu allen Sitzungen einzuladen ist. Eine Fertigung der Niederschriften über diese Sitzungen ist dem Ministerium zuzuleiten.

§ 14
Auflösung


1) Über die Auflösung des Landeskontrollverbandes kann nur eine für diesen Zweck ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2) Bei Auflösung des Landeskontrollverbandes fließen etwaige Vermögenswerte, sofern kein Rechtsnachfolger benannt wird, dem zuständigen Ministerium in Baden-Württemberg zu, mit der Bestimmung, sie zur Förderung der Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung zu verwenden.