Eigentümeränderungen bei Equiden

Ändert sich der Eigentümer eines Equiden, d.h. ändert sich die Person, der der Equide gehört, dann muß eine Beantragung des Eigentümerwechsels (im Pass und in HIT) erfolgen. Es ist dabei unerheblich, ob sich auch gleichzeitig der Halter (Stall, bei dem der Equide eingestellt ist) geändert hat. Verantwortlich für die Beantragung der Eigentümeränderung ist der Tierhalter, d.h. der Betrieb, in dem der Equide eingestellt ist.

Der Halter wendet sich an die jeweilige Ausstellungsstelle des Equidenpasses (z.B. LKVBW), weiterhin ist der LKVBW zuständig für alle Belange im Zusammenhang mit Equiden und deren Pässe aus Mitgliedsstaaten bzw. Drittstaaten, sofern die Änderungen nicht durch Organisationen, die das Distributionsrecht des Verbandes aus Mitgliedsstaat/ Drittstaat in Deutschland ausüben dürfen, durchgeführt werden können.

Für die Beantragung ist das nachfolgend zum Download bereitgestellte Formblatt zu verwenden.


Bitte beachten Sie dabei, dass das Formblatt komplett ausgefüllt und unterschrieben sein muß und die Beantragung gemäß DurVO (EU) 2021/963 nur noch zusammen mit dem Original-Equidenpass erfolgen darf. Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, kann die Eigentümeränderung nicht durchgeführt werden und es ergeht ein Fehlerschreiben an den Tierhalter. Bitte lesen Sie die Informationen auf der Rückseite der Beantragung!.


Verbringungen von Equiden innerhalb von EU-Mitgliedsstaaten

Equiden, die aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Baden-Württemberg verbracht werden und der Gruppe der Zucht- und Nutzequiden (Freizeitequiden) angehören, sind sofern sie durch gültige Equidenpässe identifiziert sind, durch die Beantragung einer Eigentümeränderung in die deutsche Zentrale Datenbank (HIT) einzubringen. Bei älteren Pässen kann es notwendig sein, die Gültigkeit der Pässe vom zuständigen Veterinäramt (des Kreises in dem sich der Tierhalter befindet) überprüfen zu lassen. Der Tierhalter des/r Equiden muss uns daher die Beantragung des Eigentümerwechsels zusammen mit dem Original-Equidenpass, wie im Abschnitt Eigentümeränderungen bei Equiden beschrieben, zuschicken. Wir melden uns dann bei Ihnen, sofern wir eine Bestätigung durch das Veterinäramt benötigen. Bei der Prüfung der Pässe auffallende Inkonsistenzen können dazu führen, dass ein Auslesen des Transponders durch den Tierarzt und eine schriftliche Bestätigung durch LKV angefordert wird.


Sofern festgestellt wurde - ggf. durch das zuständige Veterinäramt- , dass der Pass eines Equiden ungültig ist, muss der Equide neu identifiziert werden. Die Vorgehensweise ist diesselbe wie bei einer Neuidentifizierung, d.h. Kennzeichnung des Equiden mit einem Transponder und Ausfüllen der Antragsunterlagen. Der Equide erhält nach Abschluss der Identifizierung und Registrierung einen Ersatzpass und bleibt von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen.


arrow_forwardEquidenkennzeichnung gemäß AHL (VO 2016/429) und DurVO (EU) 2021/963

arrow_forwardIdentifizierung von Equiden

Import von Equiden in die Europäsche Union (Import aus Drittländern)

Wann sind die Equidenpässe von Equiden aus Drittstaaten gültig?


Equidenpässe, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten gemäß der DurVO (EU) 2021/963 als gültig,

  • wenn sie im Fall von reinrassigen Zuchtequiden von einer Zuchtstelle im Drittland, die in der in Artikel 34 der VO (EU) 2016/2012 genannten Liste von Zuchtstellen aufgeführt ist und die Zuchtbescheinig-ungen ausstellt.
  • wenn sie im Fall von registrierten Equiden von einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, die Wettkampf- oder Rennpferde führt und ihren Sitz in dem Drittland hat, das für den Eingang von Equieden in die Union gelistet ist, ausgestellt wurde.
  • wenn sie in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt, ausgestellt wurde.

und wenn die Equidenpässe alle Anforderungen gemäß Art. 17 dieser DurVO (EU) erfüllen.


Vorgehenweise nach dem Import eines Equiden aus einem Drittland in die EU:

  • innerhalb von 30 Tagen nach der Abwicklung des Zollverfahrens stellt der Equidenhalter
    - einen Antrag auf Registrierung des importierten Equiden oder
    - einen Antrag auf Neuausstellung eines Equidenpasses für das importierte Tiere
  • dabei gibt es drei Varianten:
    a) Drittland-Pass ist gültig
    - Antrag auf Registrierung des existierenden Identifizierungsdokumentes in der Datenbank

    b) Drittland-Pass kann ergänzt werden
    - Antrag auf Ergänzung von Angaben im vorhandenen Equidenpasses

    c) Drittland-Pass ist ungültig oder kann nicht ergänzt werden
    - Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses für den aus einem Drittland in die EU eingeführten Equiden

  • Kann der Equidenpass registriert werden (Fall a und b), so wird der Equidenpass in die nationale Datenbank eingetragen
  • Im Fall c wird ein neuer Equidenpass ausgestellt, der dann ebenfalls in die nationale Datenbank eingetragen wird.