News-Tierkennzeichnung

Bei kleinen Fehlern im Bereich Tierkennzeichnung, die dem Betriebsinhaber trotz angemessener Sorgfalt versehentlich unterlaufen sind, kann von Sanktionen abgesehen werden.

Dieses Konzept des sanktionsfreien Fehlers kann zum Beispiel zur Anwendung kommen, wenn der Zu- oder Abgang einzelner Rinder aus nachvollziehbaren Gründen in einem gut geführten Betrieb wenige Tage zu spät an die HIT-Datenbank gemeldet wurde. Darüber berichtet BW Agrar vom 5. November 2016 und bezieht sich dabei auf eine Pressemeldung des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe Datei und Link).

Dafür ist jedoch eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Das bedeutet, dass Sie bei solch kleinen Fehlern Widerspruch einlegen müssen. Der Widerspruch richtet sich in diesem Fall gegen den CC-Bescheid der in der Regel mit dem Prämienbescheid versendet wurde. Der Widerspruch muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Bescheides eingelegt werden.

Gemäß der Vorgaben durch den Gesetzgeber müssen alle Betriebe durch die Veterinärämter oder den LKV über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit je Nutzungsart informiert werden, sofern sie mitteilungspflichtig nach Arzneimittelgesetz in HIT erfasst sind und sich mit der angegebenen Mitteilungsform für die Therapiehäufigkeit in HIT für die schriftliche Form entschieden haben oder keine Angabe gemacht haben.
Entsprechend dieser Vorgabe wurden nun die Informationsschreiben über die betriebliche Therapiehäufigkeit für das Kalenderhalbjahr 2016/I vom LKV im Auftrag der Veterinärämter von 31 Stadt- und Landkreisen an die Betriebe verschickt.

Nachfolgend finden Sie den Link zur Internet-Seite der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und dem Erstattungsantrag für den Zuschuß des Landes Baden-Württemberg zur Blauzungen-Impfung 2016. Dieser Antrag ist umgehend nach Abschluss der Grundimmunisierung, zusammen mit einer Kopie der betreffenden Tierarztrechnung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg per Email an info@tsk-bw.de oder per Fax an 0711-9673700 einzureichen. Grundimmunisierung bedeutet, dass beide Impfungen (Erstimpfung und Zweitimpfung) bei den Tieren erfolgt sein müssen.

Landwirte müssen ab 2016 bei wiederholten, geringfügigen Cross-Compliance-Verstößen mit schärferen Sanktionen rechnen.
Quelle dieser Information: Homepage des Hessischen Landesverbandes für Leistungsprüfungen (HVL), dort genannte ursprüngliche Quelle: www.bmel.de

Aktuell ist es so, dass sich die Tierhalter in verschiedenen Bereichen der Tierkennzeichnung neu ausrichten müssen. Deshalb gibt es für die Tierhalter viele offene Fragen, die sie telefonisch mit der Abteilung Tierkennzeichnung des LKV abklären wollen.

Dies betrifft bei den Rindern die BVDV – Sanierung. Die Schaf- und Ziegenhalter sind mit der elektronischen Kennzeichnung konfrontiert. Die Equidenhalter sind jetzt verpflichtet, die Tiere mittels Transponder und Pass zu identifizieren.

Mit dem derzeitigen Personalstand ist die Abteilung Tierkennzeichnung des LKV nicht in der Lage jederzeit telefonisch erreichbar zu sein. Personalaufstockungen sind immer mit Kosten verbunden, die dann wieder von den Tierhaltern getragen werden müssten. Grundsätzlich wäre es aber auch dann nicht möglich in Spitzenzeiten jederzeit telefonisch erreichbar zu sein, um kompetent Auskunft zu geben.

 

Lösungsansätze:

- LKV - Mitglieder

Verbandsmitglieder wenden sich bei allen Fragen zur Tierkennzeichnung immer zuerst an ihren zuständigen Zuchtwart bzw. an ihren zuständigen Ringberater. Zuchtwart und Ringberater helfen den Mitgliedsbetrieben gerne bei der Problemlösung im Bereich Tierkennzeichnung.

- Direkte telefonische Kontaktaufnahme mit der Abteilung Tierkennzeichnung

Kontaktdaten:

Telefon: 0711 92547 0,
Telefonzeiten: Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr durchgehend

Telefonzeiten mit hoher Frequenz sind immer zwischen 8.00 Uhr und 9.30 Uhr und zwischen 11.30 Uhr und 13.30 Uhr. Meiden Sie diese Zeiten. Antizyklisches Verhalten führt häufig zum Erfolg.

Tipp: Freitagnachmittag anrufen! Zu dieser Zeit sind die Leitungen meist frei.

 

- Telefongespräche per Fax oder E-Mail vorbereiten

Ein einfacher und zeitsparender Weg um ein Telefongespräch mit der Abteilung Tierkennzeichnung einzuleiten besteht darin, ein Fax oder eine E-Mail mit der Bitte um Rückruf zu senden.

Kontaktdaten:

Fax: 0711 92547 310

E-Mail: tierkennzeichnung@lkvbw.de

Bitte schicken Sie das Fax mit der Bitte um Rückruf nicht an das Meldekartenfax!

Geben Sie auf dem Fax oder in der E-Mail neben Ihren Adressdaten mit der Registriernummer die Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind. Wichtig ist auch, dass Sie uns die Zeit nennen, zu der wir Sie telefonisch kontaktieren können, denn wir wissen, dass auch Sie nicht ständig erreichbar sind.

 

Wir rufen Sie gerne zurück!

 

Tipp: Um bei den Telefongesprächen schnell Lösungen zu finden, sollten Sie immer Ihre Registriernummer griffbereit haben. Sollten Sie Fragen zu Schreiben der Abteilung Tierkennzeichnung haben oder zu Bestellungen, sollten diese Unterlagen beim Gespräch ebenfalls vorliegen.

 

An dieser Stelle bitten wir noch einmal um Ihr Verständnis, dass wir für Sie nicht jederzeit telefonisch erreichbar sein können. Es ist unser Ziel, die Verfahren der Tierkennzeichnung möglichst kostengünstig und kompetent abzuwickeln.
Mit den hier beschriebenen Wegen hoffen wir, dass Sie mit uns in Kontakt treten können.
Sie dürfen sicher sein, dass wir Ihnen gerne bei der Problemlösung im Bereich Tierkennzeichnung behilflich sein wollen.

Gemäß der Vorgaben durch den Gesetzgeber müssen alle Betriebe durch die Veterinärämter oder den LKV über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit je Nutzungsart informiert werden, sofern sie mitteilungspflichtig nach Arzneimittelgesetz in HIT erfasst sind und sich mit der angegebenen Mitteilungsform für die Therapiehäufigkeit in HIT für die schriftliche Form entschieden haben oder keine Angabe gemacht haben.
Entsprechend dieser Vorgabe wurden nun die Informationsschreiben über die betriebliche Therapiehäufigkeit für das Kalenderhalbjahr 2015/I vom LKV im Auftrag der Veterinärämter von 33 Stadt- und Landkreisen an die Betriebe verschickt.

Das Ministerium Ländlicher Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg informiert:

Am 25. Juli ist die Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittel- verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben in Kraft getreten. Die zuständige Behörde kann Tierhaltern ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit nun auch im automatisierten Abrufverfahren – online in Hi-Tier (Antibiotikadatenbank) – mitteilen.
Der Tierhalter muss diesem Mitteilungsweg allerdings zustimmen. Ansonsten werden die betroffenen Tierhalter vom zuständigen Veterinäramt bzw. dem LKV schriftlich informiert.
Die schriftliche Mitteilung ist ggf. gebührenpflichtig.

In Hi-Tier wird voraussichtlich Ende KW 32 ein Menüpunkt zur Verfügung stehen, unter dem die Tierhalter den Mitteilungsweg nur online oder auch schriftlich festlegen können. Die Festlegung sollte spätestens bis etwa Mitte August erfolgen, da Tierhalter nach der neuen Verordnung spätestens bis Ende August 2015 über ihre betriebliche Therapiehäufigkeit informiert werden müssen. Bei fehlender Festlegung der Mitteilungswege in Hi-Tier werden die jeweiligen Tierhalter automatisch schriftlich informiert.


Ab sofort ist es möglich die Benachrichtigungsform für die Therapiehäufigkeit in HIT einzugeben!

32 Landkreise und zwei Stadtkreise haben den LKV Baden-Württemberg beauftragt Papiermeldungen der Meldepflichtigen entgegen zu nehmen und die Land- und Stadtkreise im Verfahren zu unterstützen.
Tierhalter aus den Landkreisen Enzkreis und Rottweil, sowie aus dem Landkreis Karlsruhe und den Stadtkreisen Pforzheim, Stuttgart, Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg und Mannheim müssen sich bei Fragen zum Arzneimittelgesetz und den ggf. notwendigen Meldungen direkt an das zuständige Veterinäramt wenden.