Beauftragung
Grundsätze
Durchführung der Milchleistungsprüfungder Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchtung (ADR) regelt im Detail die Durchführung der Milchleistungsprüfung. Sie stellt u.a. sicher, dass die Leistungsberechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben erfolgt.
Aufgaben der Milchleistungsprüfung
Sonderaufgaben sind u.a. die Überprüfung von elektronischen Milchmengenmessgeräten, die Fütterungsberatung über das Programm SA41, die Kuhplanerführung und der LactoCordereinsatz.
Die Zuchtwarte sind für die Anstellung, Schulung und Überwachung der Probenehmer in ihren Dienstgebieten verantwortlich. Durch regelmäßige Probenehmerüberprüfungen wird eine korrekte Probenahme in den MLP-Betrieben sichergestellt. Im Prüfungsjahr 2012 erfolgten von Zuchtwarten insgesamt 1398 Probenehmerüberprüfungen.
Eine weitere Maßnahme stellt sicher, dass die Probenahme in den Betrieben korrekt erledigt wird. Jeder Zuchtwart hat die Aufgabe, im Prüfungsjahr mindestens 2 Herdennachprüfungen durchzuführen. Im Anschluss an das reguläre Probemelken durch den Probenehmer wird vom Zuchtwart unangemeldet ein weiteres Probemelken angesagt, das sich über 2 Melkzeiten erstreckt. Die ermittelten Ergebnisse werden verglichen und nach Vorgabe der ADR-Empfehlung 1.7 ausgewertet. Im Prüfungsjahr 2012 haben Zuchtwarte 202 Herdennachprüfungen durchgeführt.
Milchmengenmessgeräte sind einmal im Jahr auf ihre Messgenauigkeit zu überprüfen. Das gilt für die mobilen Milchmengenmessgeräte des LKV wie für die stationären elektronischen Milchmengenmessgeräte, die zur offiziellen Milchleistungsprüfung zugelassen sind. Im Prüfungsjahr 2012 wurden insgesamt 7153 mobile Milchmengenmessgeräte des LKV überprüft. Die Überprüfung fand entweder in der verbandseigenen Prüfstelle beim Landwirtschaftlichen Zentrum (LAZBW) Aulendorf statt oder mittels der mobilen Prüfeinrichtung des LKV vor Ort. Unter Aufsicht und Anleitung der Leistungsinspektoren der zuständigen Landratsämter in Biberach und Ilshofen wurden die Überprüfungen von Zuchtwarten des LKV durchgeführt.









Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts vom 27.12.2006









